{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2015-269_2015-09-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2015_269_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780b86412594835ea145ae6e108679ec488e94962b554e5e572c5c78c7bf23e01dddd7f24424272abbd83acdd4af903d2d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780b86412594835ea145ae6e108679ec488e94962b554e5e572c5c78c7bf23e01dddd7f24424272abbd83acdd4af903d2d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2015_269", "Checksum": "f8014d49c7498a912513ec60c2efdec6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2015 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.09.2015 ABS 2015 269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 17.09.2015 ABS 2015 269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG - Anrechnung von Kinderzuschlägen oder Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:25:25", "Checksum": "3760e296d85e0124bc4f34a80b77694b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.09.2015 ABS 2015 269\nRegeste:\nArt. 93 SchKG - Anrechnung von Kinderzuschlägen oder Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 15 269, publiziert November 2015\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 17. September 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Mattiello-Kohler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nBeschwerde (SchKG 17)\n\nRegeste:\n Art. 93 SchKG\n Anrechnung von Kinderzuschlägen oder Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder.\n Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe als für den Schuldner selber.\nJe nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine rechtliche Verpflichtung zur\nBezahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihr volljähriges Kind treffen. Umschreibung der\nVoraussetzungen für die Berücksichtigung von geleisteten Unterhaltsbeiträgen durch die\nPartnerin des Schuldners in der Existenzminimumsberechnung.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDer Beschwerdeführer (und Schuldner) lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehefrau hat\nein voreheliches, volljähriges Kind, welches im Ausland wohnt. Der Beschwerdeführer\nverlangte, dass die von der Ehefrau geleisteten Unterstützungsbeiträge an deren Sohn in der\nExistenzminimumsberechnung berücksichtigt werden.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nKinderzuschlag\n10. Kinderzuschläge zum Grundbetrag werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zur\nFamilie des Schuldners gehört und mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Steht ein\nvolljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen\nVerdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen.\nAllerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung,\nMaturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt\nwährend des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder dagegen soll der\nSchuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der\nentsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art.\n277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich\nNotwendige zu beschränken ist (GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, N 24 zu\nArt. 93 SchKG, S. 909).\n\nUnterhaltsbeiträge\n11. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern gegenüber volljährigen Kindern nur noch\nzur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sofern ihnen dies u.a. auch finanziell\nzumutbar ist. Die volljährigen Kinder eines Schuldners dürfen demnach nicht zu Lasten\nder Gläubiger unterstützt und damit bevorzugt werden.\nIm vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nicht der Schuldner Unterhaltsbeiträge an\neines seiner Kinder bezahlt, sondern dessen Ehefrau an ihr voreheliches Kind, welches\nim Ausland wohnt. Die Ehefrau ist nicht die Schuldnerin der Gläubiger der hier zugrunde\nliegenden Betreibung. Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe, als\nfür den Schuldner selber. Je nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine\nrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen treffen. In einem solchen\nFall sind die geschuldeten, geleisteten Unterhaltsbeiträge vorweg vom Einkommen\nabzuziehen und nur das restliche Einkommen als verfügbares Mittel zur Deckung des\ngemeinsamen Existenzminimums mit dem Schuldner zu berücksichtigen (vgl. GEORGES\nVONDER MÜHLL, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG, S. 917). Voraussetzungen für einen\nentsprechenden Abzug wären allerdings:\n- Die Partnerin muss in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, welche die\nBezahlung der Unterhaltsbeiträge erlauben.\n- Das berechtigte Kind muss eine Erstausbildung (wozu auch ein Studium gehören\nkann) absolvieren und auf die Unterstützung angewiesen sein.\n- Andere potentielle, mögliche Unterstützungsleistungen durch den andern Elternteil\noder Institution (z.B. Stipendien) und Eigenverdienst des Kindes sind ebenfalls zu\nberücksichtigen.\n- Die Unterhaltsleistungen wurden bereits vor dem Pfändungszeitpunkt erbracht und\nerfolgen voraussichtlich auch während der Dauer der Lohnpfändung.\nDie Aufsichtsbehörde kann mangels Nachweises (oder mindestens Glaubhaftmachens)\nder entsprechenden Grundlagen nicht beurteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers\neine gesetzliche Verpflichtung trifft, Unterhaltsbeiträge an ihren Sohn zu bezahlen. Der\nBeschwerdeführer hat zur Begründung der Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau an\nderen Sohn lediglich eine Geburtsurkunde, acht Zahlungsbelege und eine\nImmatrikulationsbestätigung der Universität Z vom 09.07.2014 eingereicht.\nDagegen fehlen ein allfälliges Scheidungsurteil oder eine genehmigte\nTrennungsvereinbarung bzw. Unterhaltsvereinbarung, eine aktuelle\nImmatrikulationsbestätigung sowie Angaben über die Lebenskosten des Sohnes, über\ndie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters, über das eigene Einkommen des Sohnes\nund die fehlende Möglichkeit, Stipendien zu beantragen. Aufgrund der fehlenden\nAngaben kann nicht beurteilt werden, ob und inwiefern die Ehefrau des\nBeschwerdeführers eine Unterhaltspflicht trifft.\n\n"}