ABS 15 269, publiziert November 2015 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 17. September 2015 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X Beschwerdeführer und Betreibungsamt Y Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste:  Art. 93 SchKG  Anrechnung von Kinderzuschlägen oder Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder.  Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe als für den Schuldner selber. Je nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihr volljähriges Kind treffen. Umschreibung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von geleisteten Unterhaltsbeiträgen durch die Partnerin des Schuldners in der Existenzminimumsberechnung. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer (und Schuldner) lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehefrau hat ein voreheliches, volljähriges Kind, welches im Ausland wohnt. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die von der Ehefrau geleisteten Unterstützungsbeiträge an deren Sohn in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden. Auszug aus den Erwägungen: (...) Kinderzuschlag 10. Kinderzuschläge zum Grundbetrag werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zur Familie des Schuldners gehört und mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen. Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist (GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, N 24 zu Art. 93 SchKG, S. 909). Unterhaltsbeiträge 11. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern gegenüber volljährigen Kindern nur noch zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sofern ihnen dies u.a. auch finanziell zumutbar ist. Die volljährigen Kinder eines Schuldners dürfen demnach nicht zu Lasten der Gläubiger unterstützt und damit bevorzugt werden. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nicht der Schuldner Unterhaltsbeiträge an eines seiner Kinder bezahlt, sondern dessen Ehefrau an ihr voreheliches Kind, welches im Ausland wohnt. Die Ehefrau ist nicht die Schuldnerin der Gläubiger der hier zugrunde liegenden Betreibung. Für die Partnerin eines Schuldners gelten andere Massstäbe, als für den Schuldner selber. Je nach deren finanziellen Verhältnissen kann sie eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen treffen. In einem solchen Fall sind die geschuldeten, geleisteten Unterhaltsbeiträge vorweg vom Einkommen abzuziehen und nur das restliche Einkommen als verfügbares Mittel zur Deckung des gemeinsamen Existenzminimums mit dem Schuldner zu berücksichtigen (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG, S. 917). Voraussetzungen für einen entsprechenden Abzug wären allerdings: - Die Partnerin muss in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, welche die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge erlauben. - Das berechtigte Kind muss eine Erstausbildung (wozu auch ein Studium gehören kann) absolvieren und auf die Unterstützung angewiesen sein. - Andere potentielle, mögliche Unterstützungsleistungen durch den andern Elternteil oder Institution (z.B. Stipendien) und Eigenverdienst des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen. - Die Unterhaltsleistungen wurden bereits vor dem Pfändungszeitpunkt erbracht und erfolgen voraussichtlich auch während der Dauer der Lohnpfändung. Die Aufsichtsbehörde kann mangels Nachweises (oder mindestens Glaubhaftmachens) der entsprechenden Grundlagen nicht beurteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine gesetzliche Verpflichtung trifft, Unterhaltsbeiträge an ihren Sohn zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau an deren Sohn lediglich eine Geburtsurkunde, acht Zahlungsbelege und eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Z vom 09.07.2014 eingereicht. Dagegen fehlen ein allfälliges Scheidungsurteil oder eine genehmigte Trennungsvereinbarung bzw. Unterhaltsvereinbarung, eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung sowie Angaben über die Lebenskosten des Sohnes, über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters, über das eigene Einkommen des Sohnes und die fehlende Möglichkeit, Stipendien zu beantragen. Aufgrund der fehlenden Angaben kann nicht beurteilt werden, ob und inwiefern die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Unterhaltspflicht trifft. Fazit 12. Nachträgliche Änderungen sind nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung direkt beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dies hat auch zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich über taugliche Beweismittel verfügt (BGE 108 III 10ff. E. 4; BGer vom 14.08.2006, 7B.79/2006; BGer vom 15.10.2001, 7B.189/2001 E. 3e). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, für eine Neubeurteilung der Existenzminimumsberechnung die fehlenden Angaben und Beweismittel dem Betreibungsamt zur Prüfung einzureichen. 13. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die Existenzminimumsberechnung bei der Ehefrau einen Betrag über dem Existenzminimum von CHF 822.95 ergeben hat. Sie ist somit in der Lage - auch bei bestehender Lohnpfändung - ihrem Sohn einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine rechtliche Verpflichtung bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht hat, ihren volljährigen Sohn weiterhin finanziell zu unterstützen bzw. unterstützen zu müssen. Aus diesem Grund kann in der Existenzminimumsberechnung kein entsprechender Unterhaltsbeitrag an den Sohn berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.