4 13. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Dienststelle Z vom 30. April 2015 aufgehoben. Die Dienststelle Z wird angewiesen, gemäss den Erwägungen vorzugehen. Der Beschwerdeführerin wird allerdings empfohlen, den Betreibungsbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sie einer Person Sozialhilfe zukommen lassen, welche einer Einkommenspfändung unterliegt. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5