12. Die Schuldnerin hat vorliegend in den Monaten Januar bis März 2015 jeweils einen Zwischenverdienst erzielt. Die Dienststelle Z führte in der angefochtenen Verfügung bzw. in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 aus, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Schuldnerin sei in den fraglichen Monaten durch den jeweiligen Zwischenverdienst gedeckt gewesen, weshalb ein Rückforderungsanspruch des Regionalen Sozialdienstes X nicht bestehe.