Ein Entzug des Anspruchs auf Taggelder im Umfang der Vorschussleistungen der Sozialhilfe von der Zwangsvollstreckung dient dazu zu verhindern, dass die Sozialdienste indirekt Schulden der bedürftigen Person bei Dritten abbezahlen (vgl. Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BBl 2008, 7761).