94 Abs. 3, 2. Satz, AVIG). Diese Norm enthält eine ausdrückliche materielle Grundlage zur Koordination von Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigung mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, wobei Ziel dieser koordinationsrechtlichen Ordnung primär die Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens ist (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.1 betreffend ELG).