Es bedarf dabei keiner Abtretungserklärung (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3, in welchem es um eine Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde ging). Im Umfang des Rückforderungsrechts ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94 Abs. 3, 2. Satz, AVIG).