bracht haben: „Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen“. Es bedarf dabei keiner Abtretungserklärung (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3, in welchem es um eine Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde ging).