Die Frage, ob die Schuldnerin die Forderung gegenüber der Arbeitslosenkasse beco in Verletzung von Art. 96 SchKG an den Regionalen Sozialdienst X abgetreten hat, kann indessen vorliegend offen gelassen werden. Dies deshalb, weil den privaten wie auch den öffentlichen Fürsorgestellen unmittelbar kraft Gesetz, d.h. gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0), ein Rückforderungsrecht zusteht, wenn sie für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt er-