2 10. Vorliegend ist den Akten nicht klar zu entnehmen, ob die Schuldnerin vor der Abtretung der Forderung betreffend die Arbeitslosenentschädigung an den Regionalen Sozialdienst X Kenntnis von der Pfändung ihres Lohnes (bei der Stiftung für […]) und von der Pfändung der Arbeitslosenentschädigung hatte. Dies ist zwar anzunehmen, geht jedoch weder aus den von der Dienststelle Z eingereichten Pfändungsprotokollen explizit hervor, noch liegt eine Pfändungsurkunde in den Akten vor.