Hingegen schützt Art. 96 Abs. 2 SchKG den gutgläubigen Erwerber einer Forderung oder eines anderen Rechtes nicht, sofern die Forderung (oder das Recht) nicht in einem Inhaberpapier enthalten ist. Die Abtretung gepfändeter Forderungen ist unwirksam. Wird ausnahmsweise eine künftige Forderung gepfändet, geht die Pfändung einer späteren Abtretung vor (vgl. Foëx, a.a.O., N 37 zu Art. 96; vgl. auch Lebrecht, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 13 zu Art. 99).