Gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG sind Verfügungen des Schuldners bzw. des Betriebenen ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden. Demzufolge ist das Eigentum am gepfändeten Gegenstand nicht gültig übertragen. Das Gesetz schützt jedoch gutgläubige Dritte, indem es die „Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte“ vorbehält. Damit sieht das Gesetz einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers eines dinglichen Rechts an einer gepfändeten beweglichen Sache und an einem gepfändeten Grundstück vor (vgl. Foëx, a.a.O., N 34 und 35 zu Art. 96).