1 SchKG). Wohnt der Schuldner (oder sein Vertreter) der Pfändung nicht bei oder konnten ihm die Pfändungserklärung anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht zugestellt werden, wird das Verfügungsverbot in der Pfändungsurkunde aufgenommen (Art. 112 SchKG). In einem solchen Fall wird das Verbot mit Eintreffen der Pfändungsurkunde beim Schuldner wirksam (BGE 130 III 661, 663; Foëx, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 9 und 21 zu Art. 96).