9. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SchKG verbietet dem Schuldner bzw. dem Betriebenen, ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten über die gepfändeten Vermögensstücke zu verfügen. Dieses Verbot ist mit der Androhung einer Straffolge verbunden. Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners erfolgt grundsätzlich bei Vornahme der Pfändung, wenn der Schuldner zugegen oder vertreten ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).