Ausserdem habe die Schuldnerin ihre neuen Wohnverhältnisse (alleine, ohne Lebenspartner) dem Betreibungsamt nicht umgehend gemeldet, weshalb für den Zeitraum zwischen dem effektiv neuen Wohnverhältnis und der entsprechenden Meldung kein Ausgleich der Pfändungsquoten erfolgen könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Sozialdienst X mit Eingabe vom 8. Mai 2015. Auszug aus den Erwägungen: (...)