Diese wurden an die Dienststelle Z überwiesen. In ihrer Verfügung vom 30. April 2015 führte die Dienststelle Z sinngemäss aus, die rückwirkend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen würden nicht dem Sozialdienst X abgegeben, weil die Schuldnerin ihre Forderung betreffend die Arbeitslosenentschädigungen erst nach erfolgtem Pfändungsvollzug vom 28. Oktober 2014 an den Sozialdienst abgetreten habe. Ausserdem habe die Schuldnerin ihre neuen Wohnverhältnisse (alleine, ohne Lebenspartner) dem Betreibungsamt nicht umgehend gemeldet, weshalb für den Zeitraum zwischen dem effektiv neuen Wohnverhältnis und der entsprechenden Meldung kein Ausgleich der Pfändungsquoten erfolgen könne.