{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2015-190_2015-09-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2015_190_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778158d7f2db4f00735f2009dc9c6b9cdd04470c8d5850e67d371fb7d6402d74d7241ff386d58a7b51d431965f03ee48a53?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778158d7f2db4f00735f2009dc9c6b9cdd04470c8d5850e67d371fb7d6402d74d7241ff386d58a7b51d431965f03ee48a53&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2015_190", "Checksum": "ab79598e23ca5cc4c7f3100a81c3f12e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2015 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.09.2015 ABS 2015 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 17.09.2015 ABS 2015 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderungsrecht von Sozialbehörden für erbrachte Vorschussleistungen, Koordination | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:25:17", "Checksum": "a1f391b83a8802d5816548193849507a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.09.2015 ABS 2015 190\nRegeste:\nRückforderungsrecht von Sozialbehörden für erbrachte Vorschussleistungen, Koordination | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 15 190, publiziert November 2015\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 17. September 2015\n\nBesetzung\n\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Miescher\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nEinwohnergemeinde …, Regionaler Sozialdienst X\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Y, Dienststelle Z\n\nGegenstand\nBeschwerde (SchKG 17)\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Y, Dienststelle Z, vom 30. April\n2015\n\nRegeste:\n Art. 96 SchKG; Art. 94 Abs. 3 AVIG\n Rückforderungsrecht von Sozialbehörden für erbrachte Vorschussleistungen\n Koordination von Betreibungs- und Sozialhilfebehörden\n Spezialproblem im Falle von Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigungen\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nGegen A (Schuldnerin) laufen beim Betreibungsamt Y, Dienststelle Z, diverse Pfändungsverfahren.\nDie Schuldnerin erhielt vom Regionalen Sozialdienst X für den Zeitraum von Januar bis März\n2015 Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Die Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse beco erfolgten unter anderem ebenfalls für die\ngleiche Periode. Diese wurden an die Dienststelle Z überwiesen. In ihrer Verfügung vom 30.\nApril 2015 führte die Dienststelle Z sinngemäss aus, die rückwirkend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen würden nicht dem Sozialdienst X abgegeben, weil die Schuldnerin\nihre Forderung betreffend die Arbeitslosenentschädigungen erst nach erfolgtem Pfändungsvollzug vom 28. Oktober 2014 an den Sozialdienst abgetreten habe. Ausserdem habe die\nSchuldnerin ihre neuen Wohnverhältnisse (alleine, ohne Lebenspartner) dem Betreibungsamt nicht umgehend gemeldet, weshalb für den Zeitraum zwischen dem effektiv neuen\nWohnverhältnis und der entsprechenden Meldung kein Ausgleich der Pfändungsquoten erfolgen könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Sozialdienst X mit Eingabe vom\n8. Mai 2015.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n9. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SchKG verbietet dem Schuldner bzw. dem Betriebenen, ohne\nBewilligung des Betreibungsbeamten über die gepfändeten Vermögensstücke zu verfügen. Dieses Verbot ist mit der Androhung einer Straffolge verbunden. Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners erfolgt grundsätzlich bei Vornahme der\nPfändung, wenn der Schuldner zugegen oder vertreten ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1\nSchKG). Wohnt der Schuldner (oder sein Vertreter) der Pfändung nicht bei oder konnten ihm die Pfändungserklärung anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht zugestellt\nwerden, wird das Verfügungsverbot in der Pfändungsurkunde aufgenommen (Art. 112\nSchKG). In einem solchen Fall wird das Verbot mit Eintreffen der Pfändungsurkunde\nbeim Schuldner wirksam (BGE 130 III 661, 663; Foëx, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 9 und 21 zu Art. 96).\n\nGemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG sind Verfügungen des Schuldners bzw. des Betriebenen ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen\nRechte verletzt werden. Demzufolge ist das Eigentum am gepfändeten Gegenstand\nnicht gültig übertragen. Das Gesetz schützt jedoch gutgläubige Dritte, indem es die\n„Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte“ vorbehält. Damit sieht das\nGesetz einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers eines dinglichen Rechts an einer gepfändeten beweglichen Sache und an einem gepfändeten Grundstück vor (vgl. Foëx,\na.a.O., N 34 und 35 zu Art. 96).\n\nHingegen schützt Art. 96 Abs. 2 SchKG den gutgläubigen Erwerber einer Forderung\noder eines anderen Rechtes nicht, sofern die Forderung (oder das Recht) nicht in einem Inhaberpapier enthalten ist. Die Abtretung gepfändeter Forderungen ist unwirksam. Wird ausnahmsweise eine künftige Forderung gepfändet, geht die Pfändung einer späteren Abtretung vor (vgl. Foëx, a.a.O., N 37 zu Art. 96; vgl. auch Lebrecht, in:\nBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel\n2010, N 13 zu Art. 99).\n\n"}