ABS 15 190, publiziert November 2015 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 17. September 2015 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte Einwohnergemeinde …, Regionaler Sozialdienst X Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Y, Dienststelle Z Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Y, Dienststelle Z, vom 30. April 2015 Regeste:  Art. 96 SchKG; Art. 94 Abs. 3 AVIG  Rückforderungsrecht von Sozialbehörden für erbrachte Vorschussleistungen  Koordination von Betreibungs- und Sozialhilfebehörden  Spezialproblem im Falle von Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigungen Redaktionelle Vorbemerkungen: Gegen A (Schuldnerin) laufen beim Betreibungsamt Y, Dienststelle Z, diverse Pfändungsver- fahren. Die Schuldnerin erhielt vom Regionalen Sozialdienst X für den Zeitraum von Januar bis März 2015 Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Die Nachzahlungen der Arbeitslosen- entschädigung von der Arbeitslosenkasse beco erfolgten unter anderem ebenfalls für die gleiche Periode. Diese wurden an die Dienststelle Z überwiesen. In ihrer Verfügung vom 30. April 2015 führte die Dienststelle Z sinngemäss aus, die rückwirkend ausgerichteten Arbeits- losenentschädigungen würden nicht dem Sozialdienst X abgegeben, weil die Schuldnerin ihre Forderung betreffend die Arbeitslosenentschädigungen erst nach erfolgtem Pfändungs- vollzug vom 28. Oktober 2014 an den Sozialdienst abgetreten habe. Ausserdem habe die Schuldnerin ihre neuen Wohnverhältnisse (alleine, ohne Lebenspartner) dem Betreibungs- amt nicht umgehend gemeldet, weshalb für den Zeitraum zwischen dem effektiv neuen Wohnverhältnis und der entsprechenden Meldung kein Ausgleich der Pfändungsquoten er- folgen könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Sozialdienst X mit Eingabe vom 8. Mai 2015. Auszug aus den Erwägungen: (...) 9. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SchKG verbietet dem Schuldner bzw. dem Betriebenen, ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten über die gepfändeten Vermögensstücke zu ver- fügen. Dieses Verbot ist mit der Androhung einer Straffolge verbunden. Die Beschrän- kung der Verfügungsmacht des Schuldners erfolgt grundsätzlich bei Vornahme der Pfändung, wenn der Schuldner zugegen oder vertreten ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Wohnt der Schuldner (oder sein Vertreter) der Pfändung nicht bei oder konn- ten ihm die Pfändungserklärung anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht zugestellt werden, wird das Verfügungsverbot in der Pfändungsurkunde aufgenommen (Art. 112 SchKG). In einem solchen Fall wird das Verbot mit Eintreffen der Pfändungsurkunde beim Schuldner wirksam (BGE 130 III 661, 663; Foëx, in: Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 9 und 21 zu Art. 96). Gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG sind Verfügungen des Schuldners bzw. des Betriebe- nen ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden. Demzufolge ist das Eigentum am gepfändeten Gegenstand nicht gültig übertragen. Das Gesetz schützt jedoch gutgläubige Dritte, indem es die „Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte“ vorbehält. Damit sieht das Gesetz einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers eines dinglichen Rechts an einer ge- pfändeten beweglichen Sache und an einem gepfändeten Grundstück vor (vgl. Foëx, a.a.O., N 34 und 35 zu Art. 96). Hingegen schützt Art. 96 Abs. 2 SchKG den gutgläubigen Erwerber einer Forderung oder eines anderen Rechtes nicht, sofern die Forderung (oder das Recht) nicht in ei- nem Inhaberpapier enthalten ist. Die Abtretung gepfändeter Forderungen ist unwirk- sam. Wird ausnahmsweise eine künftige Forderung gepfändet, geht die Pfändung ei- ner späteren Abtretung vor (vgl. Foëx, a.a.O., N 37 zu Art. 96; vgl. auch Lebrecht, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 13 zu Art. 99). 2 10. Vorliegend ist den Akten nicht klar zu entnehmen, ob die Schuldnerin vor der Abtretung der Forderung betreffend die Arbeitslosenentschädigung an den Regionalen Sozial- dienst X Kenntnis von der Pfändung ihres Lohnes (bei der Stiftung für […]) und von der Pfändung der Arbeitslosenentschädigung hatte. Dies ist zwar anzunehmen, geht je- doch weder aus den von der Dienststelle Z eingereichten Pfändungsprotokollen explizit hervor, noch liegt eine Pfändungsurkunde in den Akten vor. Die Frage, ob die Schuld- nerin die Forderung gegenüber der Arbeitslosenkasse beco in Verletzung von Art. 96 SchKG an den Regionalen Sozialdienst X abgetreten hat, kann indessen vorliegend of- fen gelassen werden. Dies deshalb, weil den privaten wie auch den öffentlichen Für- sorgestellen unmittelbar kraft Gesetz, d.h. gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0), ein Rückforderungsrecht zusteht, wenn sie für einen Zeitraum, für den rückwir- kend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt er- bracht haben: „Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebens- unterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleis- tungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangs- vollstreckung entzogen“. Es bedarf dabei keiner Abtretungserklärung (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3, in welchem es um eine Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Er- gänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde ging). Im Umfang des Rückforderungs- rechts ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 94 Abs. 3, 2. Satz, AVIG). Diese Norm enthält eine ausdrückliche materielle Grundlage zur Ko- ordination von Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigung mit Leistungen der öf- fentlichen Sozialhilfe, wobei Ziel dieser koordinationsrechtlichen Ordnung primär die Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwe- sens ist (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.1 betreffend ELG). Ein Entzug des Anspruchs auf Taggelder im Umfang der Vorschussleistungen der So- zialhilfe von der Zwangsvollstreckung dient dazu zu verhindern, dass die Sozialdienste indirekt Schulden der bedürftigen Person bei Dritten abbezahlen (vgl. Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BBl 2008, 7761). 11. Vorliegend ist unbestritten, dass die Schuldnerin vom Regionalen Sozialdienst X für den Zeitraum von Januar bis März 2015 Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erhalten hat. Die Nachzahlung der Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosen- kasse beco erfolgte unter anderem ebenfalls für die gleiche Periode. Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG steht den Fürsorgebehörden ein Rückforderungsrecht für die von ihnen vorgeschossene Sozialhilfeleistung zu. Vorliegend sind deshalb mit der rückwirkend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar bis März 2015 vor- erst die in diesem Zeitraum bevorschussten Sozialhilfeleistungen zu decken. Eine all- fällig verbleibende Restanz kann danach durch die Dienststelle Z an die Gläubiger überwiesen werden. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine Auszahlung der Ar- beitslosenentschädigung an die Schuldnerin, war doch während der Zeit, für welche die Entschädigung nachbezahlt wird, das Existenzminimum der Schuldnerin durch die finanzielle Unterstützung seitens des Regionalen Sozialdienstes X gedeckt. Könnte sich die Schuldnerin in einem solchen Fall auf das Existenzminimum berufen und die 3 Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen, käme sie zweimal in den Ge- nuss von Leistungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung gemäss SchKG und diejenige der Fürsorgebehörden gemäss SKOS-Richtlinien von unterschiedlichen Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt ausgehen, unterschied- liche Ausgabenposten als Teil des Existenzminimums anerkennen und unterschiedli- che Zusatzleistungen gewähren. Da vorliegend die Fürsorgestellen gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG Anspruch auf Begleichung des Betrages im Umfang der bevorschussten Sozialhilfeleistung haben, ist die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung der Dienststelle Z für den Zeitraum von Januar bis März 2015 nicht relevant. Es kommt nicht darauf an, ob das Existenzminimum der Schuldnerin in diesen Monaten grösser oder kleiner war als die bevorschusste Sozialhilfeleistung. Aus dem gleichen Grund steht auch die Frage betreffend die Rückwirkung der im März 2015 revidierten Exis- tenzminimumsberechnung vorliegend nicht zur Diskussion. Der Vollständigkeit halber sei die Dienststelle Z jedoch darauf hingewiesen, dass eine Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem die sie begründenden Tatsachen eingetreten sind (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 55 zu Art. 93 und dort cit. AB SZ, BlSchK 1959, 116). Bei einer verspäteten Anordnung einer die pfänd- bare Quote erhöhenden Revision ist dies aber nur soweit zulässig, als zum Ausgleich nicht eingeholter Quoten nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden müsste (Vonder Mühll, a.a.O., N 54 zu Art. 93). Daraus lässt sich folgern, dass auch bei einer die pfändbare Quote senkenden Revision in der Regel ein Ausgleich der Pfändungsquoten zu erfolgen hat (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2015 ABS 15 69, Ziff. 8). Vorliegend sind die die Revision begründenden Tatsachen bereits in dem Zeitpunkt eingetreten, als die Schuldnerin nicht mehr mit ihrem Freund zusammen lebte und nicht erst, als die Schuldnerin die Meldung der geänderten Ver- hältnissen an die Dienststelle Z machte. 12. Die Schuldnerin hat vorliegend in den Monaten Januar bis März 2015 jeweils einen Zwischenverdienst erzielt. Die Dienststelle Z führte in der angefochtenen Verfügung bzw. in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 aus, das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Schuldnerin sei in den fraglichen Monaten durch den jeweiligen Zwi- schenverdienst gedeckt gewesen, weshalb ein Rückforderungsanspruch des Regiona- len Sozialdienstes X nicht bestehe. Entgegen der Auffassung der Dienststelle Z kommt es – wie bereits unter Ziff. 11 er- wogen – für den Rückforderungsanspruch der Fürsorgebehörde nicht auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum an. Sollte der Regionale Sozialdienst X die Be- schwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2015 finanziell unterstützt haben, so kann er gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG bis zur Höhe der Vorschussleistung die Nachzah- lung der Taggelder infolge Subrogation (Legalzession) beanspruchen. Die Höhe seines Anspruchs wird einerseits begrenzt durch die Taggelder für die Monate Januar bis März 2015. Andererseits besteht der Anspruch für die bevorschussten Fürsorgeleis- tungen nur insoweit, als diese in der besagten Periode tatsächlich ausgerichtet wurden. 4 13. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Dienststelle Z vom 30. April 2015 aufgehoben. Die Dienststelle Z wird angewiesen, gemäss den Erwägungen vorzugehen. Der Beschwerdeführerin wird allerdings emp- fohlen, den Betreibungsbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sie einer Person Sozialhilfe zukommen lassen, welche einer Einkommenspfändung unterliegt. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5