Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz zuteil werden zu lassen, weshalb das gesamte Vorsorgeguthaben von CHF 27‘620.40 pfändbar ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.