Auch die Auszahlung vom 3. Oktober 2014 (CHF 7‘000.00) erfolgte zum Teil aus Vorsorgemitteln. Anschliessend wurde das Sparkonto aus anderen, pfändbaren Einnahmen wieder geäufnet. Auf diese Weise erfolgte eine Vermischung der Kapitalabfindung mit dem übrigen Vermögen. Der Beschwerdeführer hat durch das erwähnte Verhalten (Vermögensvermischung, Verminderung Vorsorgeguthaben durch Abhebung grösserer Beträge) zu erkennen gegeben, dass er das Guthaben zweckwidrig nicht für seinen künftigen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet.