Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung -, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (FRANCO LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175;