Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG).