Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b). Steht dem Versicherten eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht. Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht