7. Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge - unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden - beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapitalleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b).