Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen. Folglich sei Artikel 1 der Pfändungsverfügung aufzuheben, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 (CHF 6‘021.50 + CHF 1‘878.00) übersteigend.