Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche Höhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage gesamthaft CHF 27‘620.00 resp. jährlich CHF 1‘878.00. Am 6. August 2014 sei dem Beschwerdeführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung auf das Konto bei der A. Bank überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen.