36 SchKG zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das gepfändete Guthaben von CHF 33‘641.50 auf dem A. Konto Nr. B. (Artikel 1 der Pfändungsverfügung) setze sich zusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von CHF 6‘021.50 sowie Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 27‘620.00. Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche.