2. Mit Eingabe vom 19. März 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers an die Aufsichtsbehörde und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 6. März 2015. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Artikel 1 der Pfändungsverfügung (Pfändungsvollzug) vom 6. März 2015 sei, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 übersteigend, aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen.