ABS 15 119, publiziert September 2015 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache des Kantons Bern vom 16. Juni 2015 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Grütter Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Fürsprecher Y. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Z., Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste:  Art. 93 SchKG  Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will. Auszug aus den Erwägungen: (...)