{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-06-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2015-119_2015-06-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2015_119_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a8933368d3dac991b8010dc827cd60c8b3cfb9c50d13dabd37dd1f1d8e2aaa1c8636f9364fe3504bbb3b60cf98e59780?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a8933368d3dac991b8010dc827cd60c8b3cfb9c50d13dabd37dd1f1d8e2aaa1c8636f9364fe3504bbb3b60cf98e59780&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2015_119", "Checksum": "f181a7d602b2e5c219a0fa6a3ebacb93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2015 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.06.2015 ABS 2015 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 16.06.2015 ABS 2015 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG - Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:28:05", "Checksum": "474714e48620fc2571208cfac3839dc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.06.2015 ABS 2015 119\nRegeste:\nArt. 93 SchKG - Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 15 119, publiziert September 2015\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache des Kantons Bern\n\nvom 16. Juni 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Grütter\nGerichtsschreiber Ruch\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Z.,\n\nGegenstand\nBeschwerde (SchKG 17)\n\nRegeste:\n Art. 93 SchKG\n Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu\nerkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n2. Mit Eingabe vom 19. März 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers an die\nAufsichtsbehörde und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 6. März\n2015. Er stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Artikel 1 der Pfändungsverfügung (Pfändungsvollzug) vom 6. März 2015 sei, soweit den Betrag von\nCHF 7‘899.50 übersteigend, aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen.\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das gepfändete Guthaben von\nCHF 33‘641.50 auf dem A. Konto Nr. B. (Artikel 1 der Pfändungsverfügung) setze sich\nzusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von CHF 6‘021.50 sowie Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 27‘620.00. Von\nder Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden,\nder während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch\ndas übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche\nHöhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage gesamthaft CHF 27‘620.00 resp. jährlich CHF 1‘878.00. Am 6. August 2014 sei dem Beschwerdeführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung auf das\nKonto bei der A. Bank überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen. Folglich sei Artikel 1\nder Pfändungsverfügung aufzuheben, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50\n(CHF 6‘021.50 + CHF 1‘878.00) übersteigend.\n\n7. Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen\nVorsorge - unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden - beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapitalleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht\nzum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und\nnicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b). Steht dem Versicherten eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche\nRente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht.\nDer Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres\nder hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar\nzum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG).\n\nArt. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der\nVorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45\nE. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem\nUmfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck\nbringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden\nwill, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit\ngemäss Art. 93 SchKG. Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch\nVermögensvermischung -, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (FRANCO LORANDI, Pfändbarkeit\nund Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch\nVONDER MÜHLL, a.a.O., N 13 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat diese Frage in\nBGE 115 III 48 E. 1c hingegen ausdrücklich offengelassen.\n\n"}