ABS 15 119, publiziert September 2015 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache des Kantons Bern vom 16. Juni 2015 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Grütter Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Fürsprecher Y. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Z., Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste:  Art. 93 SchKG  Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwen- den will. Auszug aus den Erwägungen: (...) 2. Mit Eingabe vom 19. März 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers an die Aufsichtsbehörde und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 6. März 2015. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Artikel 1 der Pfändungsverfügung (Pfändungsvollzug) vom 6. März 2015 sei, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 übersteigend, aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das gepfändete Guthaben von CHF 33‘641.50 auf dem A. Konto Nr. B. (Artikel 1 der Pfändungsverfügung) setze sich zusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von CHF 6‘021.50 sowie Gutha- ben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 27‘620.00. Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche Höhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage gesamt- haft CHF 27‘620.00 resp. jährlich CHF 1‘878.00. Am 6. August 2014 sei dem Beschwer- deführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung auf das Konto bei der A. Bank überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesag- ten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen. Folglich sei Artikel 1 der Pfändungsverfügung aufzuheben, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 (CHF 6‘021.50 + CHF 1‘878.00) übersteigend. 7. Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge - unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet wer- den - beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapi- talleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b). Steht dem Versicherten eine Vorsorge- leistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht. Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkom- men nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG). Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45 E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten aus- bezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahl- te Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung -, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die ge- samte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (FRANCO LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch VONDER MÜHLL, a.a.O., N 13 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 115 III 48 E. 1c hingegen ausdrücklich offengelassen. Gemäss Kontoauszug der A. Bank AG per 27. Januar 2015 handelt es sich beim ge- pfändeten Sparkonto Nr. B. um dasjenige, auf welches die Kapitalabfindung am 6. Au- gust 2014 (unmittelbar nach Kontoeröffnung) überwiesen wurde (unpaginierte VB, Spar- konto Postenauszug 28.07.14 – 26.01.15). Der Beschwerdeführer hat bereits am 22. August 2014 vom Sparkonto CHF 9‘000.00 (entspricht mehreren Jahresrenten) ab- gehoben bzw. auf ein anderes Konto übertragen und damit die Kapitalabfindung um die- sen Betrag vermindert. Auch die Auszahlung vom 3. Oktober 2014 (CHF 7‘000.00) er- folgte zum Teil aus Vorsorgemitteln. Anschliessend wurde das Sparkonto aus anderen, pfändbaren Einnahmen wieder geäufnet. Auf diese Weise erfolgte eine Vermischung der Kapitalabfindung mit dem übrigen Vermögen. Der Beschwerdeführer hat durch das er- wähnte Verhalten (Vermögensvermischung, Verminderung Vorsorgeguthaben durch Abhebung grösserer Beträge) zu erkennen gegeben, dass er das Guthaben zweckwidrig nicht für seinen künftigen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz zuteil werden zu lassen, weshalb das gesamte Vorsorgeguthaben von CHF 27‘620.40 pfändbar ist. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.