74 N 14 und 16). An die Rückzugserklärung können keine milderen Voraussetzungen gestellt werden als an das Erheben des Rechtsvorschlages, weil die Rechtsposition des Betriebenen durch den Rückzug des Rechtsvorschlags beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzugserklärung unwiderruflich ist und ihrerseits nicht zurückgezogen werden kann (BESSENICH, a.a.O., Art. 78 N 5). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.