13. Ergänzend können auch die Regeln betreffend das Erheben des Rechtsvorschlages sinngemäss herangezogen werden. Die Originalunterschrift des Betriebenen ist insbesondere dann unerlässlich, wenn Rechtsvorschlag auf einer separaten schriftlichen Erklärung erhoben wird. Falls die Originalunterschrift fehlt, setzt das Betreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist (vgl. BESSENICH, a.a.O., Art. 74 N 14 und 16).