Weiter erachtet das Bundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt worden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 659, 51 III 35 S. 36). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Frage, ob das Original der Rückzugserklärung dem Betreibungsamt vorliegen muss. Erfahrungsgemäss kann jedoch die Echtheit einer Unterschrift in einer Fotokopie nicht überprüft werden. Dies spricht dafür, dass dem Betreibungsamt für den Rückzug des Rechtsvorschlags ein Originaldokument eingereicht werden muss.