11. Gemäss Bundesgericht genügt für das Dahinfallen des Rechtsvorschlages, dass der Schuldner dem Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstellt, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt (BGE 131 III 657 E. 3.2 S. 659, 51 III 35 S. 36). Weiter erachtet das Bundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt worden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 659, 51 III 35 S. 36).