10. Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehen. Verlangt ist, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung ermächtigt wird (BESSENICH, in: Basler Kommentar, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 78 N 5).