{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-07-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2015-103_2015-07-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2015_103_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785670719cf8777214d8d70162b5ce4a9e0e28e1f67e7416f776e8c6387bb3b26ba9cc2ae516083402a7c7c4168dfe314a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785670719cf8777214d8d70162b5ce4a9e0e28e1f67e7416f776e8c6387bb3b26ba9cc2ae516083402a7c7c4168dfe314a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2015_103", "Checksum": "517bb4b5f079e34ca32ec77eb3425916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2015 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.07.2015 ABS 2015 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 13.07.2015 ABS 2015 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 78 SchKG - Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden | BA OL, DS Oberland West"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:26:56", "Checksum": "52dce83719b86bddba3425a1ca8029a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.07.2015 ABS 2015 103\nRegeste:\nArt. 78 SchKG - Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden | BA OL, DS Oberland West\n\nABS 15 103, publiziert Oktober 2015\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 13. Juli 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Apolloni Meier\nGerichtsschreiber i.V. Märki\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nRückzug des Rechtsvorschlages\n\nRegeste:\n Art. 78 SchKG\n Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nMit dem Fortsetzungsbegehren reichte X eine Kopie des vom Schuldner unterschriebenen\nRückzugs des Rechtsvorschlags ein. Das Amt verweigerte die Fortsetzung mit dem\nArgument, dass die Rückzugserklärung des Schuldners im Original vorliegen müsse.\n\nDagegen führte X erfolglos Beschwerde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n10. Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der\nBetreibung. Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder\nteilweise zurückziehen. Verlangt ist, dass die Erklärung gegenüber dem\nBetreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung ermächtigt wird\n(BESSENICH, in: Basler Kommentar, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 78 N 5).\n\n11. Gemäss Bundesgericht genügt für das Dahinfallen des Rechtsvorschlages, dass der\nSchuldner dem Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes unterschriftlich eine\nRückzugserklärung ausstellt, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt\nübermittelt (BGE 131 III 657 E. 3.2 S. 659, 51 III 35 S. 36). Weiter erachtet das\nBundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der\nUnterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt\nworden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 659, 51 III 35 S. 36). Das Bundesgericht\näusserte sich nicht zur Frage, ob das Original der Rückzugserklärung dem\nBetreibungsamt vorliegen muss. Erfahrungsgemäss kann jedoch die Echtheit einer\nUnterschrift in einer Fotokopie nicht überprüft werden. Dies spricht dafür, dass dem\nBetreibungsamt für den Rückzug des Rechtsvorschlags ein Originaldokument\neingereicht werden muss.\n\n12. Gemäss LEBRECHT und AMONN/WALTHER muss das Original des Zahlungsbefehls mit\ndem Fortsetzungsbegehren eingereicht werden, wenn der Rückzug des\nRechtsvorschlages darauf vermerkt ist (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 88 N 13; AMONN/WALTHER, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 22 N 14). Aus dieser\nLehrmeinung lässt sich ebenfalls schliessen, dass das Original der\nRückzugserklärung des Schuldners notwendig ist, wenn der Gläubiger die\nRückzugserklärung des Schuldners einreicht.\n\n13. Ergänzend können auch die Regeln betreffend das Erheben des Rechtsvorschlages\nsinngemäss herangezogen werden. Die Originalunterschrift des Betriebenen ist\ninsbesondere dann unerlässlich, wenn Rechtsvorschlag auf einer separaten\nschriftlichen Erklärung erhoben wird. Falls die Originalunterschrift fehlt, setzt das\nBetreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist (vgl. BESSENICH, a.a.O.,\nArt. 74 N 14 und 16). An die Rückzugserklärung können keine milderen\nVoraussetzungen gestellt werden als an das Erheben des Rechtsvorschlages, weil\ndie Rechtsposition des Betriebenen durch den Rückzug des Rechtsvorschlags\nbeeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die\nRückzugserklärung unwiderruflich ist und ihrerseits nicht zurückgezogen werden\nkann (BESSENICH, a.a.O., Art. 78 N 5).\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}