Arrestgegenstand bildet der im Ausland belegene Liquidationsanteil und nicht die in der Schweiz belegene Erbschaft. Damit steht in der Schweiz kein Ort zur Verfügung, um den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu arrestieren. Somit wurde der Arrestbefehl durch eine unzuständige Behörde ausgestellt, weshalb die gestützt darauf erfolgten Handlungen nichtig sind. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.