Es spielt keine Rolle, dass sie in einem Entscheid gemacht wurde, in welchem die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt war. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Spanien. Deshalb sind die Behörden in Bern (letzter Wohnsitz seiner verstorbenen Eltern) nicht zuständig für die Arrestierung des Liquidationsanteils. Daran ändert Art. 272 SchKG nichts, wonach der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo sich die Vermögensgegenstände befinden. Arrestgegenstand bildet der im Ausland belegene Liquidationsanteil und nicht die in der Schweiz belegene Erbschaft.