Dies stimmt überein mit dem unpublizierten Urteil des Bundesgerichts 5A_628/2012 vom 29. Januar 2013, E. 3.1.2, worin ausgeführt wird, dass es auf den letzten Wohnsitz des Erblassers oder die Belegenheit des Erbschaftsvermögens nicht ankomme, sondern nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) der Wohnort des Schuldners entscheidend sei. Diese Aussage ist allgemein gültig. Es spielt keine Rolle, dass sie in einem Entscheid gemacht wurde, in welchem die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt war.