Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Spanien. Wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland hat, wird aus Praktikabilitätsgründen Belegenheit am Sitz des Drittschuldners angenommen. Allerdings ist die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Erben nicht Drittschuldnerin, so dass Art. 49 SchKG nicht anwendbar ist. Deshalb kann der Liquidationsanteil nicht am Betreibungsort der Erbschaft, der regelmässig mit dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers identisch ist, verarrestiert werden (BGE 118 III 62 E. 2b S. 66). Es trifft zwar zu, dass in BGE 118 III 62 der Erblasser im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht in der Schweiz wohnte.