11. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Arrestbefehl im Verfahren CIV 13 7566 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und die Ausführung des Arrests damit nichtig ist. Arrestgegenstand bildet der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Eltern. Vollstreckungsrechtlich ist der Liquidationsanteil eine Forderung. Forderungen sind am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers (und Arrestschuldners) belegen (WALTER A. STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N. 48). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Spanien.