274 N. 23 und 29). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann namentlich aber die Ausführung eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls wegen Nichtigkeit gerügt werden (BGE 118 III 7, 103 III 86 E. 1 S. 88). Vorliegend macht der Beschwerdeführer genau dies geltend. Die Beschwerde ist somit das richtige Rechtsmittel. 9. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG.