8. Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit des Arrest- bzw. Betreibungsverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit des Arrestrichters geltend. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist auf die Überprüfung des gesetzmässigen Vollzugs des Arrestbefehls beschränkt. Eine Überprüfung des Arrestbefehls ist auf dem Beschwerdeweg hingegen nicht möglich (WALTER A. STOFFEL, in: Staehelin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159–352 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 274 N. 23 und 29).