Mit Schreiben vom 3. März 2015 machte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Y. darauf aufmerksam, dass das gegen ihn angehobene Arrest- resp. Betreibungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit des Arrestrichters resp. des Betreibungsamtes Y. nichtig und daher einzustellen sei. Das Betreibungsamt Y. leitete das Schreiben des Beschwerdeführers am 5. März 2015 an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weiter. Auszug aus den Erwägungen: (…)