SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Beschwerdeverfahrens und bedeutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revision müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 BGG regelt das Verhältnis zwischen der kantonalen Revision und dem bundesgerichtlichen Verfahren, verpflichtet die Kantone jedoch nicht dazu, eine Revisionsmöglichkeit zu schaffen (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 125 N. 4732). Folglich kann auf das Gesuch um Revision nicht eingetreten werden. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.