11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Aufsichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das VRPG, welcher am 11. Juni 2009 neu eingeführt wurde, ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht besteht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt nämlich lediglich, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet.