ABS 14/228, publiziert Mai 2015 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 29. Juli 2014 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A. B. beide vertreten durch Rechtsanwalt X. Gesuchsteller gegen Betreibungsamt Y. Gegenstand Revision Regeste:  Art. 11 EGSchKG  Der Kanton Bern kennt das Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen nicht. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies mit Entscheid vom 28. Mai 2014 (Verfahren ABS 14 34) die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist von A. ab. Am 18. Juli 2014 gelangten die Gesuchsteller erneut an die Aufsichtsbehörde und stellten ein Revisionsgesuch. Sie stellten den Antrag, der Entscheid ABS 14 34 vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Auszug aus den Erwägungen: (…) 7. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Beschwerdeentscheids ABS 14 34 vom 28. Mai 2014. Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines Be- schwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht (FLAVIO COMETTA/URS P. MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 17 N. 66; vgl. auch BGE 96 III 10 E. 1 S. 15 und Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März 2011, E. 3.3). Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Re- vision gegen Beschwerdeentscheide nicht (Entscheid Nr. 020/03 vom 23. Januar 2003, E. 3, sowie Entscheid Nr. 111/02 vom 25. März 2002, E. 3). Dementsprechend sieht die kantonale Bestimmung Art. 11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Auf- sichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundes- gesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das VRPG, welcher am 11. Juni 2009 neu eingeführt wurde, ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht besteht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt näm- lich lediglich, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Be- schwerdeverfahrens und bedeutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revision müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 BGG regelt das Verhältnis zwischen der kantonalen Revision und dem bundesgerichtlichen Verfahren, verpflichtet die Kantone jedoch nicht dazu, eine Revisionsmöglichkeit zu schaffen (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 125 N. 4732). Folglich kann auf das Gesuch um Revision nicht eingetreten werden. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.