7. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung der Grundstücke in A. verlangt. Art. 230a Abs. 2 SchKG ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht Grundpfandgläubiger ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat dies zur Folge, dass für den Beschwerdeführer eine Spezialliquidation einzelner Aktiven im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft der Z. nicht möglich ist. Ihm steht einzig die Möglichkeit nach Art. 230a Abs. 1 SchKG offen, die Abtretung sämtlicher Aktiven im Sinne einer Generalliquidation zu verlangen.