Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 230a Abs. 1 SchKG entfaltet Abs. 2 seine Wirkung nicht wie gewöhnlich auf das gesamte Konkursmassevermögen, sondern jeder Grundpfandgläubiger kann durch seine bezügliche Erklärung die ihm haftende Liegenschaft von der Konkurseinstellung beziehungsweise Schlusswirkung ausnehmen, mit der Folge, dass alsdann, anstatt der Generalliquidation zugunsten sämtlicher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betreffenden Liegenschaft stattfindet. Nicht pfandgesicherte Gläubiger sind damit vom Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 2